1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle von
- der Brauerei Fohrenburg GmbH & Co KG
- der Fohrenburg s´Fäscht GmbH
als Besteller, im Folgenden kurz Besteller genannt, getätigten Bestellungen und für alle an diese Besteller erbrachten Lieferungen und Leistungen, und sind integrierender Bestandteil jedes mit dem Erbringer dieser Lieferungen und Leistungen, im Folgenden kurz Lieferant genannt, zustande kommenden Vertrages.
Die Geltung von Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird ausgeschlossen. Abweichende Bedingungen sind für den Besteller nur dann bindend, wenn sie von diesem ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
Nebenabreden, Änderungen und Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auch ein Abgehen von diesem Formerfordernis bedarf der Schriftform.
Bei ständiger Geschäftsverbindung gelten spätere - auch mündlich erteilte - Aufträge des Bestellers als zu diesen Bestellbedingungen erteilt und vom Lieferanten angenommen, ohne dass darauf besonders hingewiesen werden muss.
2. Bestellungen
Der Lieferant hat die Bestellung umgehend nach Erhalt schriftlich gegenüber dem Besteller zu bestätigen. Der Besteller ist berechtigt, eine ohne Auftragsbestätigung erbrachte Lieferung oder Leistung abzulehnen.
3. Preise
Die in der Bestellung genannten Preise sind unveränderliche Fixpreise. Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders angegeben, frei Bestimmungsort einschließlich aller Nebenkosten wie Verpackung, Versicherung, Steuern und Abgaben. Ist in der Bestellung ein Preis nicht ausdrücklich als Nettopreis angegeben, versteht sich der in der Bestellung genannte Preis einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zwischen Bestellung und Lieferung vorgenommene allgemeine Preissenkungen des Lieferanten sind an den Besteller im gleichen Umfang weiterzugeben.
4. Lieferung, Gefahrtragung, Direktlieferung
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus (Bestimmungsort) auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu erfolgen.
Jede Lieferung hat mit Lieferschein unter der Angabe der Bestellnummer an den in der Bestellung genannten Bestimmungsort zu erfolgen.
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort der Lieferadresse.
Der in der Bestellung angeführte Liefertermin oder die in der Bestellung angeführten Lieferfristen sind bindend. Vorab- und Teillieferungen sowie Mehr- oder Mindermengen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig. Lieferfristen werden, sofern in der Bestellung nichts anderes angeführt ist, vom Tag des Datums des Auftrags an gerechnet.
Falls der Lieferant den auf der Bestellung angeführten Liefer- oder Leistungstermin oder Lieferfristen nicht einhalten kann, hat er dies dem Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Bereits mit Eingang dieser Anzeige oder bei Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Fristen ist der Besteller berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte gemäß §§ 918ff ABGB und auch gemäß § 377 UGB bleiben unberührt.
Bei Überschreitung vereinbarter Liefer- oder Leistungsfristen oder –termine ist der Besteller berechtigt, eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende verschuldensunabhängige Konventionalstrafe zu begehren. Wenn keine andere Höhe der Konventionalstrafe vereinbart ist, beträgt deren Höhe jeweils pro Tag der Fristüberschreitung
- bei einem Lieferwert von bis zu netto Euro 1.000,00 5 %
- bei einem Lieferwert von netto Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00 4 %
- bei einem Lieferwert von über netto Euro 10.000,00 3 %
des Wertes der gesamten Lieferung oder Leistung des Lieferanten, auch wenn dieser nur mit einem Teil der Lieferung oder Leistung in Verzug ist, höchstens jedoch 100 % vom Lieferwert. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
4.a) Direktlieferungen, Versand
Lieferungen und Leistungen hat der Lieferant dem Besteller rechtzeitig vor deren Ausführung schriftlich anzuzeigen.
Ist eine Lieferung oder Leistung an einen Kunden des Bestellers (Endkunden) auszuführen, hat der Lieferant die Lieferung oder Leistung dem Besteller ebenfalls vor deren Ausführung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Der Lieferant hat sich von einem bevollmächtigten Vertreter des Endkunden die Übernahme der Lieferung oder Leistung am Lieferschein schriftlich bestätigen zu lassen und eine Ausfertigung des bestätigten Lieferscheins dem Besteller zu übermitteln.
Wenn nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist, geht die Gefahr erst ab dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte auf den Besteller über:
- schriftlich bestätigte Abnahme durch den Besteller
- schriftlich bestätigte Abnahme durch den Endkunden
- erfolgreich abgeschlossene Inbetriebnahme durch den Endkunden.
Keinesfalls geht auch bei Versand die Gefahr bereits mit der Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur auf den Besteller über, und zwar auch dann nicht, wenn der Besteller die Versendungsart bestimmt oder genehmigt hat. Das Transportrisiko geht ausschließlich zu Lasten des Lieferanten, auch wenn mit dem Besteller die Übernahme der Kosten der Versendung vereinbart wurde.
5. Gewährleistung und Garantien
Der Lieferant garantiert die vereinbarten Eigenschaften der Ware oder Leistung, in Ermangelung einer Vereinbarung die handelsüblichen Eigenschaften sowie die Eigenschaften, die aufgrund der ihm bekannten Verwendungsbestimmung der Lieferung oder Leistung erforderlich sind oder erwartet werden können.
Bei Geräten garantiert der Lieferant, dass der Liefergegenstand im kompletten Zustand und inklusive aller Einrichtungen und Zubehör geliefert wird, die für Montage und einwandfreien Betrieb erforderlich sind. Bei Bestellungen von Komponenten, die für den gemeinsamen Gebrauch mit anderen, auch von dritter Seite beigestellten Komponenten oder Gegenständen bestimmt sind, garantiert der Lieferant, dass seine Lieferungen und Leistungen (gegebenenfalls gemeinsam mit dem vom Besteller oder Dritten beizustellenden sonstigen Lieferungen und Leistungen, welche in der Bestellung angeführt sind oder dem Lieferanten sonst bekannt sind oder bekannt sein müssen) eine komplette und betriebsbereite Anlage darstellen.
Der Lieferant garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der Montage- und Betriebsanweisungen, diese sind in deutscher Sprache zu übergeben.
Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware allen österreichischen Rechtsvorschriften entspricht und von Rechten, insbesondere Schutzrechten Dritter frei ist.
Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware insbesondere auch in ihrer Kennzeichnung allen österreichischen und EU-rechtlichen-Vorschriften, insbesondere dem österreichischen Lebensmittelgesetz und Lebensmittelkodex, dem Gentechnikgesetz und der Novel-Food-Verordnung entspricht und von Rechten, insbesondere auch Schutzrechten Dritter (etwa aus Marken-, Muster-, Uhrheber- oder Patentrechten) frei ist. Der Lieferant hat den Besteller diesbezüglich schad- und klaglos zu halten, diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf den Ersatz von Geldstrafen, die wegen nicht einwandfreier Beschaffenheit oder Kennzeichnung der Ware über Organe oder Dienstnehmer oder Kunden des Bestellers verhängt werden. Dieser Ersatz ist an den Besteller zu leisten, wenn dieser Ersatz an den/die Betroffenen leistet, andernfalls an den/die Betroffenen selbst.
Der Besteller ist von der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB befreit.
Der Lieferant garantiert Mängelfreiheit der gelieferten Waren und erbrachten Leistungen mangels abweichender Vereinbarung für die Dauer von zwei Jahren ab dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
- schriftlich bestätigte Abnahme durch den Besteller
- schriftlich bestätigte Abnahme durch den Endkunden
- erfolgreich abgeschlossene Inbetriebnahme durch den Endkunden
Weitergehende gesetzliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Bestellers bleiben unberührt.
Bei Vorliegen von vom Lieferanten zu vertretenden Mängeln hat der Besteller auch das Recht, sogleich eine angemessene Minderung des Entgelts oder die Aufhebung des Vertrags zu fordern oder sogleich Schadenersatz in Geld zu fordern.
Der Besteller ist im Fall des Auftretens von Mängeln auch berechtigt, die erforderlichen Mängelbehebungen auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch Dritte durchführen zu lassen oder auf Kosten des Lieferanten Ersatz zu beschaffen.
Der Lieferant hat den Besteller auf dessen Verlangen darüber hinaus für alle aufgrund vom Lieferanten zu vertretenden Mangelhaftigkeiten der Ware von Dritten gestellten Ansprüche schad- und klaglos zu halten.
Erfüllungsort für Gewährleistungs- und Garantieansprüche des Bestellers ist nach dessen Wahl der Ort der Lieferadresse, der Sitz des Bestellers oder der Ort, an dem sich der Liefergegenstand befindet (insbesondere beim Endkunden).
6. Produkthaftung
Der Lieferant garantiert Fehlerfreiheit der Ware im Sinne des österreichischen Produkthaftungsgesetzes und die Richtigkeit und die Vollständigkeit der dem Produkt beigeschlossenen Spezifikationen und Gebrauchsanweisungen. Die Produkthaftung des Lieferanten umfasst auch Schäden durch Beschädigung einer Sache, auch wenn diese der Besteller selbst oder ein Endkunde erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat.
Der Lieferant hat dem Besteller nachträglich bekannt gewordene Produktfehler unverzüglich mitzuteilen und sämtliche Kosten für eine allfällige Rückholung fehlerhafter Produkte zu ersetzen.
7. Rechnungslegung und Zahlung
Für jede Bestellung ist eine gesonderte Rechnung auszustellen.
Rechnung müssen in einfacher Ausfertigung an die in der Bestellung angeführte Rechnungsadresse, in Ermangelung einer solchen an die Adresse des Bestellers mit der Post übersandt werden, wobei weitere Ausfertigungen der Rechnung als solche zu kennzeichnen sind.
Jede Rechnung hat die Lieferadresse und die Bestellnummer der zugrundeliegenden Bestellung und die ARA-Lizenznummer des Lieferanten zu enthalten und muss den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechen.
Es gelten die in der Bestellung festgelegten Zahlungsfristen. Zahlungsfristen und Skontofristen beginnen nicht vor Einlangen einer den vorgenannten Bestimmungen (insbesondere hinsichtlich des Rechnungsinhaltes wie Bestellnummer, Lieferadresse, ARA-Lizenznummer umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften) entsprechenden Rechnung zu laufen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung und Garantie des Lieferanten und auf die hiefür geltenden Fristen keinen Einfluss.
Soweit schriftlich nicht anderes vereinbart ist, sind Rechnungen nach Wahl des Bestellers innerhalb von 21 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder binnen 30 Tagen netto zu bezahlen.
Das Recht des Bestellers, die Bezahlung bis zur vollständigen vertragsgemäßen Erfüllung der Lieferung oder Leistung des Lieferanten zurückzubehalten, bleibt hievon unberührt. Zahlungs- und Skontofristen beginnen jedenfalls erst ab vollständiger vertragsgemäßer Erfüllung zu laufen.
Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des Bestellers, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
8. Rücktrittsrecht des Bestellers
Unbeschadet der sich aus Gesetz oder Vertrag ergebenden Rücktrittsrechte ist der Besteller auch dann berechtigt, von erteilten Aufträgen oder Bestellungen zurückzutreten, wenn und insoweit Lieferungen oder Leistungen noch nicht übergeben oder ausgeführt sind und für bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen der Aufwand ersetzt wird. Bezahlte Lieferungen und Leistungen sind dem Besteller zu übergeben. Der Lieferant hat dies falls keine weitergehenden Ansprüche.
9. Allgemeine Bestimmungen
Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller ist ohne dessen ausdrückliche schriftliche Zustimmung unzulässig und unwirksam.
Der Lieferant kann mit seinen Forderungen nur dann gegen Forderungen des Bestellers aufrechnen, wenn dieser die Forderungen des Lieferanten ausdrücklich anerkannt hat oder diese gerichtlich festgestellt sind und diese fällig sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen gegenüber dem Besteller bestehender Ansprüche steht dem Lieferanten nicht zu.
Der Lieferant bestätigt, dass er ARA-Lizenznehmer ist und dass er hinsichtlich der Verpackungen sämtlicher an den Besteller oder an Endkunden gelieferten Waren für die Erfüllung der sich aus der Verpackungsverordnung ergebenden Verpflichtungen des Bestellers in seiner Eigenschaft als Vertreiber oder Letztvertreiber sorgt. Der Besteller hat auf seiner Rechnung seine ARA-Lizenznummer anzuführen und zu bestätigen, dass er für die Verpackungen sämtlicher an den Besteller oder an Endkunden gelieferten Waren ordnungsgemäß ARA-Lizenzgebühren abführt.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich im Zusammenhang mit der Bestellung und dem auf ihrer Grundlage zustandegekommenen Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird für beide Teile das jeweils sachlich zuständige Gericht in Bludenz vereinbart.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, wird dadurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzten und Lücken durch solche Bestimmungen zu schließen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung und dem Vertragszweck am nächsten kommen.
Der Lieferant erklärt sich mit der Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen für alle vom Besteller getätigten Bestellungen, für alle vom Lieferanten an den Besteller erbrachten Leistungen und bei allen zwischen Besteller und Lieferanten zustande kommenden Verträge ausdrücklich einverstanden.